Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlegende AGBs

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und Einsätze der SchniPo Sanitätsbereitstellung UG (haftungsbeschränkt), Storchenwiese 3, 30627 Hannover – nachfolgend „SchniPo“ genannt – gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“).
  2. Die AGB gelten insbesondere für Leistungen aus den Bereichen: Sanitätsdienst & Notfallmedizin Betriebssanitätsdienst Set-Medics / Medienproduktionen sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Unterstützungs- und Nebenleistungen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn SchniPo diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Individuelle Vereinbarungen (z. B. Angebote, Einsatzvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen) haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie schriftlich oder in Textform getroffen wurden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote von SchniPo sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch:
     die schriftliche oder textförmige Beauftragung durch den Kunden und
     die schriftliche oder textförmige Auftragsbestätigung durch SchniPo
     oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

§ 3 Leistungsgrundsätze

  1. Art, Umfang und Inhalt der von SchniPo zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie ggf. aus einer gesonderten Einsatz- oder Leistungsvereinbarung.
  2. Sanitätsdienstliche Leistungen, insbesondere im Rahmen der Betreuung von Veranstaltungen, umfassen – sofern keine abweichenden oder erweiterten Vereinbarungen getroffen wurden – ausschließlich: die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie allgemeine Betreuungsmaßnahmen für verletzte oder erkrankte Personen. Ärztliche Maßnahmen sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.
  3. Die Durchführung ärztlicher Maßnahmen sowie der Transport von Patienten im Rahmen der Notfallrettung oder des Krankentransports sind nicht Bestandteil der Leistungen von SchniPo, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Diese Aufgaben werden durch die jeweils zuständigen Träger des öffentlichen Rettungsdienstes oder durch gesondert beauftragtes ärztliches Personal wahrgenommen. Wird ärztliches Personal ausdrücklich über SchniPo beauftragt, gilt diese Einschränkung entsprechend nicht.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Dienstleistungen und Einsätze von SchniPo, sofern keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen vereinbart wurden. Für einzelne Leistungsbereiche können ergänzende oder besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen (Zusatz-AGB) gelten, die diese Grund-AGB konkretisieren oder ergänzen. Im Falle von Widersprüchen gehen die jeweiligen Zusatz-AGB diesen Grund-AGB vor.
  5. SchniPo ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen qualifiziertes eigenes Personal sowie sorgfältig ausgewählte und entsprechend qualifizierte Dritte einzusetzen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Die Bemessung der einzusetzenden Einsatzkräfte erfolgt auf Grundlage einer durch SchniPo Sanitätsbereitstellung UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „SchniPo“) durchgeführten Gefahrenanalyse des von der Veranstaltung bzw. dem Einsatz ausgehenden Gefahrenpotenzials.
  2. Die Gefahrenanalyse sowie die darauf aufbauende Einsatzkonzeption und -planung werden ausschließlich durch rettungsdienstlich ausgebildetes Fachpersonal von SchniPo durchgeführt. Die verantwortliche Planung erfolgt unter Einbindung von Führungskräften mit entsprechender Qualifikation und Erfahrung, insbesondere unter Beteiligung von Personal mit der Zusatzqualifikation bzw. Funktionsbezeichnung „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OrgL RD)“.
  3. Die Gefahrenanalyse erfolgt nach anerkannten fachlichen Standards, insbesondere entsprechend den Richtwerten des Maurer-Algorithmus oder in Anlehnung an den Kölner Algorithmus für die Einsatzplanung und Betreuung von Veranstaltungen und Großveranstaltungen.
  4. Bei der Gefahrenanalyse werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: die zulässige sowie die tatsächlich erwartete Besucher- bzw. Teilnehmerzahl,
    Art, Ablauf und Charakter der Veranstaltung bzw. des Einsatzes,
    örtliche und bauliche Gegebenheiten,
    besondere Risikofaktoren (z. B. Alkohol, Sport-, Motorsport- oder Kampfsportveranstaltungen),
    die Beteiligung prominenter Persönlichkeiten,
    polizeiliche, behördliche sowie sonstige sicherheitsrelevante Erkenntnisse und Erfahrungswerte aus vergleichbaren Veranstaltungen oder Einsätzen.
  5. Die auf Grundlage der Gefahrenanalyse ermittelte Anzahl, Qualifikation und Ausstattung der einzusetzenden Einsatzkräfte stellt eine fachlich begründete Empfehlung von SchniPo dar. Diese Empfehlung bildet die Grundlage für die Einsatzkonzeption, die organisatorische und personelle Planung sowie die Angebotserstellung. Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen, behördlichen und fachlichen Anforderungen und dient der angemessenen sanitätsdienstlichen Absicherung der jeweiligen Veranstaltung bzw. des Einsatzes.
  6. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben, insbesondere zu Besucherzahlen, Art und Ablauf der Veranstaltung sowie zu örtlichen Gegebenheiten, sind wesentliche Geschäftsgrundlage für die Gefahrenanalyse und die darauf basierende Einsatzplanung. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben verantwortlich.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine den Empfehlungen von SchniPo entsprechende Anzahl von Einsatzkräften zu beauftragen. Weicht der Auftraggeber von der empfohlenen Einsatzstärke, Qualifikation oder Einsatzkonzeption ab, erfolgt dies auf eigene Verantwortung.
  8. SchniPo haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder eine unzureichende sanitätsdienstliche Versorgung, soweit diese auf einer Abweichung von der empfohlenen Einsatzstärke, auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers oder auf nachträglichen, nicht rechtzeitig mitgeteilten Änderungen beruhen. In diesen Fällen stellt der Auftraggeber SchniPo von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, soweit gesetzlich zulässig.
  9. Änderungen der tatsächlichen oder zu erwartenden Umstände – auch während des laufenden Einsatzes – sind SchniPo unverzüglich mitzuteilen. SchniPo ist berechtigt, auf wesentliche Änderungen mit einer Anpassung der Einsatzkonzeption sowie mit dem zusätzlichen Einsatz von Personal, Material oder Einsatzmitteln zu reagieren. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  10. Der Auftraggeber erhält im Rahmen der Einsatzplanung die Möglichkeit zur Mitwirkung, insbesondere zur Einbringung eigener Erfahrungen, Wünsche, Besonderheiten oder veranstaltungsspezifischer Anforderungen. Diese Mitwirkung erfolgt beratend und entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gemachten Angaben. Unterlässt der Auftraggeber es, trotz eingeräumter Mitwirkungsmöglichkeit, Einwände gegen die von SchniPo vorgeschlagene Einsatzkonzeption, Personalstärke oder Planung zu äußern, gilt diese als akzeptiert, sofern keine zwingenden rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründe entgegenstehen.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung der von SchniPo erbrachten Leistungen richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Leistungs- bzw. Einsatzvereinbarung. Maßgeblich ist der dort definierte Leistungsumfang.
  2. Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem jeweils gültigen Stundensatz für das eingesetzte Personal sowie nach Art und Umfang der eingesetzten Fahrzeuge, Materialien und Ausrüstungen. Grundlage der Abrechnung ist die tatsächlich geleistete Einsatz- bzw. Anwesenheitszeit.
  3. SchniPo ist berechtigt, bei der Abrechnung angefangene Einsatzzeiten anteilig (z. B. je angefangene Viertelstunde) gemäß der jeweiligen Preisvereinbarung zu berechnen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  4. Für jeden Einsatz ist SchniPo berechtigt, zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit eine Mindestabnahme von Einsatzstunden je eingesetzter Einsatzkraft festzulegen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten mindestens fünf (5) Einsatzstunden je eingesetzter Einsatzkraft als vereinbart.
  5. Die vereinbarte Vergütung bezieht sich ausschließlich auf die Bereitstellung und Präsenz der eingesetzten Einsatzkräfte am Einsatz- bzw. Veranstaltungsort und ist unabhängig von der Anzahl oder dem Umfang tatsächlich erbrachter Hilfeleistungen.
  6. Entstehen aufgrund von Änderungen nach Vertragsschluss, insbesondere infolge: unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers,
    nachträglicher Änderungen des Einsatzumfangs,
    erhöhter Risiken,
    verlängerter Einsatzdauer,
    zusätzlicher Anforderungen durch Behörden oder Dritte,
    zusätzliche Aufwendungen für Personal, Material, Fahrzeuge oder Organisation, ist SchniPo berechtigt, diese Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
  7. Bei materialintensiven Einsätzen oder Veranstaltungen mit erhöhtem Versorgungsaufkommen (z. B. Kampfsport-, Motorsport- oder vergleichbare Veranstaltungen) ist SchniPo berechtigt, einen angemessenen Zuschlag für erhöhten Materialverbrauch zu berechnen. Übermäßiger Materialverbrauch kann dem Auftraggeber nachträglich in Rechnung gestellt werden.
  8. Bei Einsätzen mit einer Anwesenheitsdauer von mehr als acht (8) Stunden ist der Auftraggeber verpflichtet, für eine angemessene und kostenfreie Verpflegung der eingesetzten Einsatzkräfte Sorge zu tragen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist SchniPo berechtigt, eine Verpflegungspauschale zu berechnen. Diese beträgt mindestens 25,00 EUR netto je eingesetzter Einsatzkraft und angefangener Acht-Stunden-Schicht, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  9. Besonders aufwendige medizinische Versorgungen sowie gegebenenfalls erforderliche Transporte von Patienten, insbesondere im Bereich der Notfallrettung, können – soweit rechtlich zulässig – zusätzlich gegenüber den betroffenen Personen oder deren Kostenträgern abgerechnet werden. Die Vergütungsvereinbarung zwischen SchniPo und dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
  10. Bei Veranstaltungen mit einer erwarteten Besucherzahl von 2.000 Personen oder mehr oder bei Einsätzen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (z. B. Motorsportveranstaltungen, Großveranstaltungen) ist SchniPo berechtigt, den Planungs- und Konzeptionsaufwand, insbesondere für die Erstellung der Gefahrenanalyse und Einsatzplanung, gesondert zu berechnen.
  11. Die Berechnung erfolgt nur dann, wenn der Auftraggeber das unterbreitete Angebot nicht annimmt, und beträgt maximal 10 % des angebotenen Gesamtauftragswertes.
    Rechnungen von SchniPo sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 6 Stornierung, Rücktritt, Ausfall

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung zu stornieren oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Stornierung bedarf der Textform.
  2. Im Falle einer Stornierung oder eines Rücktritts durch den Auftraggeber gelten – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – folgende Stornierungspauschalen: bis 5 Werktage vor Leistungsbeginn: 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung
    weniger als 5 Werktage vor Leistungsbeginn: 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung
    am Tag des Leistungsbeginns, bei Nichtantritt oder Abbruch der Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Gesamtvergütung
  3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SchniPo kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungskosten ist der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Leistungsumfang einschließlich der eingeplanten Einsatzstunden, Einsatzkräfte, Fahrzeuge sowie des Planungs- und Organisationsaufwandes.
  5. Muss ein Einsatz aus Gründen abgesagt, unterbrochen oder vorzeitig beendet werden, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von SchniPo liegen, insbesondere aufgrund von: behördlichen Anordnungen oder Auflagen,
    sicherheitsrelevanten Umständen,
    höherer Gewalt,
    witterungsbedingten Ereignissen,
    unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers,
    bleibt der Anspruch von SchniPo auf die vereinbarte Vergütung bzw. auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen unberührt.
  6. SchniPo ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden oder eintreten, die eine ordnungsgemäße, sichere oder rechtlich zulässige Durchführung der Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen. In diesem Fall wird SchniPo den Auftraggeber unverzüglich informieren.
  7. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer berechtigten Stornierung oder eines berechtigten Rücktritts durch SchniPo sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 7 Haftung

  1. SchniPo haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SchniPo, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SchniPo nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Eine Haftung für Schäden, die auf einer unzureichenden sanitätsdienstlichen Absicherung beruhen, ist ausgeschlossen, sofern diese darauf zurückzuführen sind, dass: der Auftraggeber unzutreffende, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht hat,
    der Auftraggeber von der durch SchniPo empfohlenen Einsatzstärke, Qualifikation oder Einsatzkonzeption abgewichen ist,
    Änderungen der tatsächlichen oder zu erwartenden Umstände nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden,
    der Auftraggeber seine Mitwirkungs- oder Organisationspflichten verletzt hat.
  4. SchniPo haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen anderer Beteiligter, insbesondere nicht für: Maßnahmen des öffentlichen Rettungsdienstes,
    ärztliche Maßnahmen nicht durch SchniPo gestellten ärztlichen Personals,
    Maßnahmen anderer Sicherheits-, Ordnungs- oder Hilfsorganisationen,
    behördliche Entscheidungen, Anordnungen oder Auflagen.
  5. Soweit Schäden oder Ansprüche Dritter auf Umständen beruhen, die der Verantwortungs- oder Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind, stellt der Auftraggeber SchniPo von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, soweit gesetzlich zulässig.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von SchniPo.
  7. Eine weitergehende Haftung von SchniPo ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 8 Werbung, Referenzen & Öffentlichkeitsarbeit

  1. SchniPo ist berechtigt, den Auftraggeber im Rahmen der eigenen Unternehmensdarstellung als Referenz zu benennen. Dies umfasst insbesondere die Nennung des Namens, der Firma, der Veranstaltungsbezeichnung sowie die Verwendung von Logos oder Markenkennzeichen des Auftraggebers in angemessener Form, z. B. auf der Unternehmenswebsite, in Präsentationen, Angeboten, Ausschreibungsunterlagen sowie in sozialen Netzwerken.
  2. SchniPo ist ferner berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung angefertigte Foto- und Videoaufnahmen, auf denen eingesetztes Personal, eingesetzte Mittel oder der Einsatz allgemein dargestellt werden, für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, Eigenwerbung und Dokumentation zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nutzung auf der Website sowie auf Social-Media-Plattformen wie Instagram, Facebook, LinkedIn oder vergleichbaren Medien.
  3. Die Nutzung nach Abs. 1 und 2 erfolgt ausschließlich in sachlichem, nicht herabwürdigendem und branchenüblichem Umfang. Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Konzepte, sensible Einsatzdetails oder vertrauliche Informationen des Auftraggebers werden nicht veröffentlicht.
  4. Personenbezogene Abbildungen erfolgen ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG). Soweit erforderlich, holt SchniPo entsprechende Einwilligungen der abgebildeten Personen ein.
  5. Der Auftraggeber kann der Nutzung gemäß den Absätzen 1 und 2 jederzeit ganz oder teilweise widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform und ist an SchniPo zu richten. Ab Zugang des Widerspruchs wird SchniPo die weitere Nutzung der betroffenen Inhalte unterlassen; bereits veröffentlichte Inhalte müssen nicht rückwirkend entfernt werden, sofern keine gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.
  6. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Vergütung oder sonstige Gegenleistungen für die Nutzung als Referenz oder für die Veröffentlichung von Foto- oder Videoaufnahmen besteht nicht.

§ 9 Vertraulichkeit & Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen, insbesondere geschäftliche, organisatorische, technische oder sicherheitsrelevante Informationen, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht.
  2. Als vertraulich gelten alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Art der Information oder den Umständen ihrer Offenlegung ergibt.
  3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
    SchniPo verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie ggf. weiterer betroffener Personen ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). 
  4. Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorliegt.
  5. Soweit SchniPo im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zur Auftragsverarbeitung. Eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bleibt hiervon unberührt, soweit diese gesetzlich erforderlich ist.
  6. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm an SchniPo übermittelten personenbezogenen Daten rechtmäßig erhoben wurden und dass die erforderlichen Informations- und ggf. Einwilligungspflichten gegenüber den betroffenen Personen erfüllt wurden.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von SchniPo.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (Leistungsorientiert)